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Verfassungsbeschwerde

Bundesv174251287_4643603715655402_6211733690686588133_nerfassungsgericht
Schloßbezirk 3

76131 Karlsruhe

 

 

 

18.05.2021

 

 

Verfassungsbeschwerde

Manfred Wehrhahn
Eisenmarkt 4

50667 Köln

wegen

Grund- und Menschenrechtsverletzungen

zum Beschluss des Kammergerichtes Berlin
Aktenzeichen: 24 W 9/21/21 vom 03.05.2021

 

Verletzungen des Rechts:

  1. Verweigerung rechtlichen Gehörs
  2. Verweigerung von Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Beschwerdeführers
  3. Verletzungen der Rechtsnormen

Tatbestand

Die Begründungen des Kammergerichtes Berlin zur Abweisung von Prozesskostenhilfe zum vorgenannten Verfahren verstößt gegen Grund- und Menschenrechte. Eine Personengesellschaft (Gregor Arz und Manfred Wehrhahn GbR) rein so weit Prozesskostenhilfe, weil ihr Klagebegehren nicht im öffentlichen Interesse läge, zu verweigern, entzieht ihnen die Grundlagen der Rechtswahrnehmung. Es handelt sich hier um natürliche Personen und nicht um eine juristische Gesellschaft.

Nach dieser gerichtlichen Entscheidung ist es möglich, einer Personengesellschaft im Vorsatz einen Schaden von ca. 400.000, — € zuzufügen und die Existenz vernichten, weil ihre Streitsache nicht im öffentlichen Interesse liegt, was hier aber ebenso fehlgeht, und hiergegen nicht den Rechtswegen begehen kann.

Wer Vereinshymnen komponiert, textet und produziert jenseits des Mainstreams und zu Örtlichkeiten mit großer Popularität, hier der Fußballverein Borussia Dortmund (BVB)der die informelle Vereinshymne schuf, einen Titel (Heja BVB), der zu allen Zeiten individuell zu erfassen war, produzierte, dem stehen die gleichen Rechte zu, wie den erfolgreichen aus dem Mainstream. Dieser seit 43 Jahren vorenthaltene Rechtswert zu den Zweitverwertungsrechten sind existenztragend für ein kleines Musikunternehmen und missachtet den populären Erfolg und die Kreativität des Werkschaffenden und Tonträgerproduzenten. Würde ein Musikproduzent rein sich auf dieses Metier ausgerichtet, wie Viele, erhielte er für seine geschaffenen Werke seine geldwerten Rechte nicht. Es soll mithin nicht im öffentlichen Interesse stehen, dass man ihm diese Rechte vorenthält und die sich über die Pauschalabgeltung andere Mitkonkurrenten, die im Mainstream erfolgreich sind, zuschanzen.

Die in Stadien wiedergegebenen Musiktitel sind Vereinshymnen, die in der Regel nirgendwo anders öffentlich intoniert werden und es ist mit wenigen Ausnahmen nicht ihr Repertoire und nicht ihr Genre der Majors. Es gibt Fußballvereine der Ersten, Zweiten und Dritten Liga. Die Stadien fassen bis 81.000 Personen und erreichen zu den Heimspielen aber auch Auswärtsspielen eine hohe weltweite Popularität und haben eine lange Lebenserwartung. Es handelt sich eben nicht um Eintagsfliegen, wie vielfach die Musiktitel der Musikcharts. Es liegt im Interesse der Öffentlichkeit, dass diese Musiktitel ebenso bewertet und gleichbehandelt werden, wie die aus dem Mainstream.

Der entstandene Liquiditätsengpass der Gesellschaft Gregor Arz und Manfred Wehrhahn GbR geht zu Lasten der Corona Maßnahmen.

Prozesskostenhilfe hätte auch auf der Basis der Rückerstattung erfolgen können, wenn der Prozess verloren würde, was hier aber nicht zur Verweigerung der Prozesskostenhilfe trug. Das Rechtsgut auf rechtliches Gehör trägt mehr als das, ob es im öffentlichen Interesse liegt, weil es hier trotz Gesellschaft es sich um natürliche Kunst schaffende Personen der Gesellschaft handelt.

Es hat sich die GVL hier Pfründe geschaffen, die eindeutig die Marktstarken begünstigen und die, die in der Peripherie ihre Musiktitel veröffentlichen, schädigt und vernachlässigt. Ja, die dominierenden Gremien der GVL sind Mainstream dominiert, die selbstherrlich sich widerrechtlich Rechtswerte zuschanzten, die ihnen überhaupt nicht zustanden. All dies wird so weit hingenommen, in dem die Justiz darauf abstellt, ob die Streitsache im öffentlichen Interesse liegt oder nicht. Und sie tut es! Es liegt die Streitsache bereits soweit im öffentlichen Interesse, wie hier Personen um ihre Leistungen betrogen wurden und die Prozesskosten hier Hilfe gewähren würde, dies abzustellen und der Prozess erfolgreich ausgehen müsste, dem Staat mithin überhaupt keine Kosten verursachen würde und selbst wenn der Prozess verloren würde, was in Schurkenstaat Deutschland möglich wäre, wie auch dieses Verfahren zeigt, so hätte man die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten in Rückerstattung, da eine GbR Personengesellschaft voll haftet, dieser gewähren können, da das Rechtsgut höher angesiedelt ist, als alle anderen vorgebrachten Verweigerungsargumente, die nach noch fehlerhaft rein auf Annahmen und Vermutungen gestützt werden.

Ein Rechtsmittel ist nicht ausgewiesen. Es verletzt weiter Grund- und Menschenrechte, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen eines Liquiditätsengpasses abgelehnt wird im Rechtsmittel aber dann mit Kosten belegt wird. Dies führt dazu, dass der, der Mittellos ist und zu seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen wurde, die nächste Instanz nicht anrufen darf/kann, weil er dafür die Geldmittel nicht hat. Der Kläger wird so dem Unrechtssystem ausgeliefert.

 

 

Manfred Wehrhahn

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