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Die Staatsanwaltschaft Berlin nimmt keine Ermittlungen gegen die GVL auf!

Scan_20191028_103709Staatsanwaltschaft Berlin
Kirchstr. 7

10557 Berlin

28.10.2019

283 Js 4638/19

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren Bescheid vom 21. Oktober 2019 lege ich hiermit Beschwerde ein.

Gründe:

Es handelte sich zu keiner Zeit um einen nicht zu rechtfertigen geringen Wert zu den wiedergegebenen Titel „Heja BVB“ im Dortmunder Stadion zu den Heimspielen des BVBs, der berechtigt hätte pauschal abgegolten zu werden. Es handelt sich um einen Hit, einen Evergreen, um die Vereinshymne des BVBs mit Millionen von Fans im Inn- und Ausland.

Die Datenerfassung war gegeben und zu verlangen! Es handelt sich bei den ca. 10 GEMA- und GVL-berechtigten Titeln, die im Stadion zu Einsatz kommen, um fast immer dieselben, die einfach zu erfassen und zu honorieren waren. Die Pauschale greift für Musiktitel der Mainstream-Musiktitel, die in Internetradios mit einer geringen Hörerschar, Musiktitel, die Discotheken usw. eingesetzt werden und Leertonträger usw.! Die Zweitverwertungsrechte zu Titel „Heja BVB“ waren in der Datenerfassung erfassbar.

Eine Playliste war zwingend geboten und rechtlich bestimmt. Ein Lied, dass seit 1977 vor 81.000 Fans zu den jährlichen Heimspiel von ca. 22 somit seit 42 Jahren eine große Popularität genießt und über das Radio des BVBs verbreitet wurde, war zu allen Zeiten individuell lizenzier bar und hätte den Geschädigten zur zweimaligen Wiedergabe des Titels „Heja BVB“  zu jedem Heimspiel die geldwerten Rechte sicherstellen und gewähren müssen.

Ein Hit hier Vereinslied des BVBs kann nicht als nicht erfassbar deklariert werden, weil er erfassbar war/ist und das Erstellen einer Playliste keine Schwierigkeiten usw. zum Kostenaufwand darstellt/darstellte. Ein Lied, das Millionen Fans auswendig mit siegen können, darf und kann nicht in seinem Geldwert anderen Marktgiganten zufließen, weil sie diesen Rechtewert als unerheblich oder/und belanglos sich so die Lizenzen zugeschanzten. Diese Titeleinsätze im Stadion waren denen aus den Mainstream-Medien gleichzusetzen und ebenso so zu behandeln.

Mithin belegen die Beklagten soweit die Veruntreuung der Zweitverwertungs-rechte. Ihnen war und musste der Erfolg des Titels „Heja BVB bekannt gewesen sein, da sie ja zu jedem Heimspiel vom BVB für die Nutzung dieser Rechte ca. 2.000, — € erhielten.

Außerdem wird bezweifelt, dass es nie Playlisten gegeben haben soll.

Hier ist sie:

                                                                        https://de.wikipedia.org/wiki/Borussia_Dortmund

Textausschnitt Wikipedia

„Vereinslieder

Scan_20191028_103923Das offizielle Vereinslied von Borussia Dortmund trägt den Titel „Wir halten fest und treu zusammen“ und wurde 1934 anlässlich der Feier des 25-jährigen Vereinsjubiläums gedichtet. Als Melodie wurde der „Kaisermarsch“ von Georg Kunoth aus dem Jahr 1892 verwendet. Der Text stammt von Heinrich Kersten, der mehrere Jahre lang Geschäftsführer des Vereins war. Das Lied besteht im Original aus vier Strophen, von denen üblicherweise nur die ersten beiden mit dem Refrain gesungen werden. Angehängt wird Aber eins, aber eins, das bleibt besteh’n: Borussia Dortmund wird nie untergeh’n!

Da im Refrain die Worte Ball Heil Hurra, Borussia auftauchen, hatte die frühere Clubführung um Gerd Niebaum diese Passage durch das nach eigenem Verständnis politisch korrekte Hipp Hurra, Borussia ersetzen lassen und zwei neue Strophen integriert. In der Mitgliederversammlung 2005 schließlich wurde die alte Version auf Antrag der Fanabteilung wieder zum offiziellen Vereinslied erklärt.[126] In den Jahren 2004 und 2005, als Borussia Dortmund seine schwere Finanzkrise durchmachte, wurde das Lied bei einigen Heimspielen in der neunten Spielminute kurz angespielt und im Stadion während des Spiels von den Fans bis zur letzten Zeile gesungen.

Populärer und deutlich bekannter als „Wir halten fest und treu zusammen“ ist das Lied „Heja BVB“ (von Karl-Heinz Bandosz gesungen) aus dem Jahr 1977. Es wird direkt vor dem Beginn eines jeden Heimspiels intoniert und von vielen für das Vereinslied gehalten.

Daneben existieren eine Reihe anderer Fanlieder, darunter etwa „Borussia“, „Olé, jetzt kommt der BVB“ (wird als Torhymne im Stadion gespielt), „Leuchte auf, Borussia“, „Am Borsigplatz geboren“ oder „You’ll Never Walk Alone“ und der Triumphmarsch aus Aida (wird zum Einlauf der Spieler zum Aufwärmen auf den Platz gespielt), die ebenfalls von verschiedenen Künstlern interpretiert worden sind und regelmäßig im Stadion gespielt werden.“!

Ein seit 1977 vor 81.000 Fans häufig intoniertes Lied durfte und konnte nie zu seinen Zweitverwertungsrechten in der Pauschale verloren gehen und im Geldwert den eingesetzten Hits in den Mainstream-Medien aus den Musikcharts zugesprochen werden. Das nenne ich Veruntreuung! Das Lied „Heja BVB“ gewann seine Popularität durch die Fans zu den Fußballspielen des BVBs und mutierte gar zur Vereinshymne, was den gleichen Rang einnimmt, wie ein Hit aus den Musikcharts und war auch so zu honorieren. Es war nie das Repertoire und das Gerne der Mayors, die sich aber diese seit 42 Jahren hohen  geldwerten Rechte zu dem wiedergegebenen Lied „Heja BVB“ im Stadion und über den Radiosender des BVBs zugeschanzt haben, was sie nicht durften, da klar und deutlich diese Geldwerte dem Geschädigten zustanden und das Lied war auch ohne einen unzumutbaren und nicht zu rechtfertigenden Aufwand, wie zu den Wiedergaben der Titel, die in den Mainstream-Medien eingesetzt werden, zu erfassen und wohl auch durch die Medien erfasst worden, wie der Stadionsprecher Herr Dickel gegenüber Herr Reiner Hömig erklärte, dass das Lied von den 10 bis 15 Titeln, die zum Einsatz kämen, dass Lied „Heja BVB“ meist so gar zweimal zum Einsatz kämme, hier eine mündliche Playliste abgibt.

Es war den Beschuldigten der Erfolg nicht entgangen. Sie durften im Wissen dieser Umstände nie eine pauschale Abgeltung vereinbaren. Sie haben besseren Wissen vorsätzlich diese Schädigung bzw. die Veruntreuung forciert, um den Geschädigten um die Früchte seines Erfolges zu bringen! Es kann nur im Vorsatz gehandelt worden sein, da die Beklagten den Markt und die Medien transparent überschauen und hier auch einen Vertrag zu den Zweitverwertungsrechten zwischen dem BVB und der GVL besteht. Weiter kamen mehrere Tonträger auf den Markt, die den Titel „Heja BVB“ führten. Zu einer solchen Vereinbarung/zu einem solchen Vertragswerk sind auch Fragen aufzugreifen, wie viele Titel und welche Titel eingesetzt werden/ wurden. Ob der Verein eine Vereinshymne hat und wie oft dieser Titel zum Einsatz kommt. All diese Fragen und Recherchen waren aufzugreifen, um die auch individuelle Rechteerfassung zu gewährleisten, um den Rechtehalter, Gregor Arz und Manfred Wehrhahn, in Treue und Glauben treuhänderisch seine ihnen zustehenden Rechte zu zusichern, zu verwalten und den Rechtehalter zu vertreten.

Soweit war zu keinem Zeitpunkt eine pauschalisierte Abgeltung gegeben und dies war den Beschuldigten auch bekannt, da sie den Markt und die Musikbranche kennen. Die dem Geschädigten verlustigen Geldwerte haben sich die Beschuldigten vorsätzlich so geschanzt, da sie die Regeln bzw. Verteilungspläne erstellen. Die Rechtehalter können den komplexen örtlich im Genre usw. sehr unterschiedlichen und vielfältigen Markt, die Evens usw. schlecht oder überhaupt nicht selbst überwachen und erfahren erst dann von ihren Erfolg, wenn pauschal lizensiert wird, wenn der Erfolg sehr erfolgreich überregional greift.

Zumal es sogar eine öffentlich gestellte Playliste gibt, die zwar nicht genau sagt, wann welcher Titel wie häufig zum Einsatz kam, aber es bedarf keines hohen Aufwandes, um diese fehlenden Daten hinzuzufügen. Ebenso muss auch den Beklagten durch diese öffentlich dargestellte Playliste und durch ihrer Markttransparenz der Erfolg bekannt gewesen sein. Selbst jetzt, wo den Beklagten diese Rechtsverletzungen vorgehalten werden, sträuben sie sich, diesen Schaden durch die Gewähr einer Schadensersatzleistung zu beheben. Dies gibt Zeugnis, dass sie diesen Betrug weiter aufrechterhalten und fort-führen wollen. Selbst jetzt gelangen die Beschuldigten nicht zur Einsicht, dass sie zu Unrecht diese Pauschalbeträge sich selbst zugeschanzt haben.

Ich behalte mir, da nachweislich hier der Straftatbestand der Strafvereitlung im Amt vorliegt, weil Ermittlungen aufzunehmen waren und ein Anfangsverdacht besteht, da hier im Vorsatz den Geschädigten ein großer finanzieller Schaden zugefügt wurde, strafrechtliche Maßnahmen gegen Staatsanwalt Dahlke vor. Eine Vereinshymne bzw. Vereinsliedes eines deutschen Erstliga Spitzenvereines konnte nie der Pauschale anheimfallen. Pauschabgeltungen haben einen ganz anderen Charakter und sind dort anzuwenden, wo eine Erfassung der Titeldaten zum Rechtewert hierfür aufzubringende Kosten unverhältnismäßig ist. Die Erfassung der Wiedergabeeinsätze zum Titel „Heja BVB“, der bekannt war/ist, musste nicht recherchiert werden, war verhältnismäßig und angemessen wegen seiner Popularität und des Stadionvolumens von über 81.000 Fans und seines hohen Stellenwertes keine zu vernachlässigende Größe und im Aufwand nicht unverhältnismäßig.

Die von unserem Rechtsanwalt vorgetragenen Rechtsauslegungen belegen gerade, dass die pauschale Abgeltung unrechtmäßig war/ist und gerade die Zweitverwertungsrechte individuell hätten erfasst werden müssen, soweit dies möglich ist. Und hier war und ist es möglich! Sie liegen sogar vor!

Weiter, da auch hier sich zeigt, dass eine Krähe der anderen nicht die Augen aussticht, werde ich die Vereinten Nationen anrufen, weil die Bundesrepublik Deutschland alle Grund- und Menschenrechte verletzt und zu einem kriminellen Staatssystem verkommen ist.

Mit freundlichen Grüßen

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Manfred Wehrhahn

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