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Die Verteilungsregeln der GVL in der Pauschalität verletzen Individualrechte!

Wer_ist_Deutscher_Meister_01Die Entscheidung der GVL Geschäftsleitung legt fest, dass zu der pauschalen Abgeltung keine formellen Widersprüche vorliegen und soweit auf die Delegierten verweist, die die Regeln zu ihren Gunsten aufgestellt haben, da ansonsten zu unserem Vorbringen diese fehlerhaften Angaben hätte auffallen müssen. Das heißt, dass der BVB zutreffende Angaben gegenüber der GVL gemacht und die GVL selbst die Regeln der Delegierten zur Pauschabgeltung form- und sachgerecht angewandt hat.

Dies kann aber gar nicht sein, da so ein langanhaltender Erfolg vor einem Millionenheer von Fans in Deutschland größten Stadion und deren Radio den Regeln nicht entsprechen kann, da das Genre nicht das derer ist, denen die Pauschalen zuflossen. Dieser Erfolg musste der GVL zur Kenntnis gelangt sein und hätte die eigenen Regeln außer Kraft setzen müssen! Die Erlöse im Pauschalerfolg fand keinen Ausgleich zu den ausgewiesenen Sendeminutenwerten in den Mainstream-Medien, wo die Hits aus den Chats rauf und runter, und so zu Hits gekürt, eingesetzt werden und kleine Labels leer ausgehen. Vielmehr wurden uns geringe Sendeminuten angezeigt, die wir gar nicht generieren konnten, um uns Sand in unsere Augen zu streuen, dass wir nicht mit unseren Veröffentlichungen berücksichtigt werden, dies zu verbergen und die Pauschale so glaubte rechtfertigen zu können!

Die Mafia beherrscht den Markt und die Medien und schließt der Mafia nicht Zugehörige so, wie hier, in kluger Strategie und in Rechtsbeugung vom Markt aus. Die hohe Verbreitung und die Häufigkeit des Titeleinsatzes „Heja BVB“ und des sich hieraus ergebenen Erfolges von mehreren zigtausend verkauften Tonträgern mit unserem Titel haben selbst gegen die Regeln der Pauschalabgeltung verstoßen. Ein Erfolg auf der als Pauschale abgegoltenen Ebene darf im Gleichheitsgrundsatz nicht ungleich derer gestellt werden, die ihre Hits auf der kommerziellen Ebene generieren konnten und es durfte nicht zu einem solchen hohen Schaden führen und eine solche Benachteiligung auf der pauschalen Ebene mit sich bringen. Eine Playliste war anzufertigen rein deswegen, weil das Lied Vereinshymne live mitgesungen wurde/wird und eine Playliste keine unrentablen Kosten noch Aufwendungen bezüglich des kleinen Repertoire machte und macht.

Rechtsanwalt Dr. Besau hat umfassende Recherchen zum Verteilungsplan, § 27 Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) angestellt und wird umfassend Stellung nehmen! Die uns zugefügten Verluste und anderen materiellen und finanziellen Schädigungen sind immens!

Weiter werden wir Strafverfahren wegen vorsätzlichen Betruges gegen die Entscheidungsträger der GVL bei den entsprechenden Staatsanwaltschaften einlegen.

Wir beschäftigen uns auch mit den Gedanken, den BVB die öffentliche Wiedergabe des Titels „Heja BVB“ per einstweiliger Verfügung untersagen zu lassen, weil uns die uns zustehenden geldwerten Rechte seit Jahrzehnten nicht uns sondern Unberechtigten zuflossen und weiterhin zufließen!

 

Manfred Wehrhan

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