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Klage gegen die GVL

Karl-Heinz-Bandosz_Heja-BVB_1-403x400Die GbR, Gregor Arz und Manfred Wehrhahn, wurde die Kostenkostenhilfe verweigert mit der Begründung, dass für Gesellschaften nur dann Prozesskostenhilfe zu gewähren sein, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. Es liegt zum Prozess gegen die GVL wegen der Verweigerung individuell die Einsätze des Lieder „Heja BVB“ im Dortmunder Stadion zu vergüten, sehr wohl ein öffentliches Interesse vor. Die Verweigerung zur Gewähr von PKH mag für juristische Unternehmen zutreffen, aber nicht für Personengesellschaften. Wir werden, sollte der Antrag auf PKH abgewiesen werden, Verfassungsbeschwerde von dem Bundesverfassungsgericht wegen Verweigerung rechtlichen Gehörs einreichen. Ungeachtet dessen, dass hier die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war rein deswegen KKH zu gewähren, wie

1. eine GbR vorliegt, die aus natürlichen und nicht juristischen Gesellschaftern, die wechselseitig voll privat für Forderungen haften, besteht

und

2. wegen ihrer Rechtsstellung als natürliche Personen auch hätten über den PKH-Antrag die entstehenden Kosten (Anwalt und Gerichtskosten) als Kredit/Darlehn ihnen gewährt werden können.

Es ist wieder viel Zeit vergangen. Die kriminelle Staatsmacht (Musikbusiness, Judikative und Legislative) spielen auf Zeit, in der Hoffnung, dass die Person Wehrhahn hoffentlich alsbald das Zeitliche segnen mag.

Da sich unsere finanzielle Lage etwas gebessert hat, sehen wir uns im Stande, wenn auch in der 2. Instanz unser PKH-Antrag abgewiesen werden sollte, eigenständig selbst Klage auf eigene Kosten zu erheben.

Manfred Wehrhahn

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