Diese Website verwendet Cookies, um die Bereitstellung von Diensten zu verbessern. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Mehr ... schließen ×
+

Klage gegen die GVL

 

F E S T S T E L L U N G S K L A G E

In dem Rechtsstreit

helmut_jacobs-200x180 Gregor2-200x180 IMG_2875a1-200x180Gregor Arz und Manfred Wehrhahn GbR, Eisenmarkt 4, 50667 Köln,

-Kläger –

Prozessbevollmächtigte: Dr. Besau & Partner Rechtsanwälte, Vogelsanger Weg 6, 50354 Hürth,

gegen

Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), Podbielskiallee 64, 14195 Berlin,

-Beklagter –

erheben wir namens und in Vollmacht des Klägers Klage und beantragen, festzustellen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten berechtigt ist, eine nutzungsbasierte Vergütung im Hinblick auf ihren Titel „Heja BVB“ im Rahmen des Wahrnehmungsvertrages vom 20.03.2008 zu verlangen.

Wir regen die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens ausdrücklich an.  Für den Fall des auch nur teilweisen Obsiegens der Klägerin bitten wir bereits jetzt, dieser eine vollstreckbare Ausfertigung von den ergangenen Entscheidungen zu überlassen.

Begründung:

Sachverhalt

Radar Music Logo 2Die Klägerin ist Tonträgerherstellerin und seit dem 25.10.1977 Wahrnehmungsberechtigte der Beklagten. Die letzte Fassung des zwischen den Parteien geschlossenen Wahrnehmungsvertrages datiert vom 20.03.2008.

Beweis: Wahrnehmungsvertrag vom 20.03.2008; Anlage K 1

Die Klägerin begehrt, dass ihre Aufnahme des Songs „Heja BVB“ gesungen vom Künstler Karl-Heinz Bandosz aus dem Jahre 1977 im Hinblick auf die Vergütung aus dem vorgenannten Wahrnehmungsvertrag für die öffentliche Wiedergabe im Fußballstadion von Borussia Dortmund nutzungsbezogen abzurechnen ist.

Das Lied „Heja BVB“ ist seit dem Jahre 1977 als Fan- und Vereinssong von Borussia Dortmund als Stadionlied, Single und im Rahmen von zahlreichen Computerspielen genutzt worden. Insbesondere bei den großen internationalen Erfolgen des Fußballclubs lief das Lied als Vereinshymne nahezu in allen Dortmunder Kneipen und Feierlichkeiten. Auch im Stadion wird der Song zu jedem Heimspiel mindestens zweimal abgespielt.

Die Beklagte beruft sich auf ihre Verteilungspläne, welche eine Abrechnung nach Sendeminuten im öffentlichen Bereich vorsehen, und hat der Klägerin bislang folgende Vergütungen ausgezahlt:

Für das Jahr 2018 insgesamt EUR 22,70 – Für das Jahr 2017 insgesamt EUR 53,89 – Für das Jahr 2016 insgesamt EUR 721,06

Mit Schreiben vom 07.04.2019 hat die Klägerin die Beklagte auf die unverhältnismäßigen und gegen § 27 VGG verstoßenden Abrechnungsmodalitäten hingewiesen und im Einzelfall eine nutzungsbasierte Verteilung im öffentlichen Bereich (insbesondere im Stadion zur 1. Liga) gefordert.

Beweis: Außergerichtliche Korrespondenz der Klägerin; Anlagenkonvolut K 2

Nach Ablehnung durch die Beklagte wurde das Beschwerdeverfahren durchlaufen.

Beweis: Unterlagen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens; Anlagenkonvolut K 3

Rechtliche Würdigung

Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet.

I.

Karl-Heinz-Bandosz_Heja-BVB_1-403x400Die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist darauf gerichtet, eine nutzungsbasierte Verteilung aus einer Rechtsbeziehung, nämlich dem Wahrnehmungsvertrag, zwischen den Parteien positiv festzustellen.

Die Klägerin hat ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung durch richterliche Entscheidung, da das Beschwerdeverfahren erfolglos durchlaufen wurde und der Umfang des Anspruchs im Rahmen einer nutzungsbasierten Verteilung seitens der Klägerin nicht ermittelt werden kann.

II.

Die Feststellungklage ist auch begründet.

Zutreffend ist, dass gemäß § 27 Abs. 1 VGG die Verwertungsgesellschaft feste Regeln aufstellt, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungsplan).

Zielsetzung dieser Vorschrift ist eine gerechte und frei von Willkür erfolgende Verteilung der aus der Wahrnehmung der den Verwertungsgesellschaften anvertrauten Rechte resultierenden Auswertungserlöse (Freudenberg, in: Möhring/Nicolini, Kommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage, Überblick zu § 27 VGG). Dieser Grundgedanke entspricht den Vorgaben der europäischen Richtlinie, wonach eine „regelmäßige, sorgfältige und korrekte Verteilung und Ausschüttung“ vorausgesetzt wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2014/26/EU).

Zutreffend ist, dass nach der Rechtsprechung aufgrund der Vielzahl der Berechtigten und der großen Anzahl der von den Verwertungsgesellschaften vertretenen Werke auch im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand bei der Ausschüttung der Einnahmen nicht jeder detaillierte Einzelfall konkret betrachtet werden kann und daher grundsätzlich der Einsatz z. B. von Korrekturfaktoren, Typisierungen oder Pauschalierungen zulässig erachtet wird. Jedoch hat dieser Grundsatz in solchen Fällen Grenzen, in denen im Rahmen einer auf den Einzelfall bezogenen Angemessenheitskontrolle ein objektiv sachlich gerechtfertigter Grund für eine auf- oder abwertende Differenzierung besteht (Freudenberg, in: Möhring/Nicolini, Kommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage, Rdn. 18 zu § 27 VGG; Vogel, GRUR 1993, 513 (521); Nordemann, GRUR Int 1973, 306 (308); Reber, GRUR 200, 203 (208); BVerfGE 79, 1 (17f.)).

Wer_ist_Deutscher_Meister_01Im Ergebnis ist damit eine Typisierung oder Pauschalierung unzulässig, sofern im Einzelfall keine angemessene und leistungsgerechte Ausschüttung erfolgt; sog. Grundsatz der individuellen Verteilung (Freudenberg, in: Möhring/Nicolini, Kommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage, Rdn. 19 zu § 27 VGG; Dreier/Schulze/Schulze, UrhWG, § 7 Rdn. 8; Wandtke/Bullinger/Gerlach. WahrnG, § 7 Rdn. 5).

Hierauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass die Verwertungsgesellschaften gehalten sind, die zur Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten der Werknutzung möglichst genau und individuell zu erfassen (BGH, GRUR 2013, 1220, Rdn. 76 – Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

Eine zulässig im Verteilungsplan vorgesehene Typisierung/ Pauschalierung muss daher korrigiert werden, sofern eine individuelle Verteilung der eingezogenen Vergütung für die konkrete Nutzung eines bestimmter Werkes mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen wäre (so BVerfG, ZUM 1997, 555 – Bandübernahmeverträge; Schulze, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum UrhG, Rdn. 5, 8 zu § 27 VGG); Grundsatz der leistungsgerechten Beteiligung.

Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist (1.) im Rahmen der auf den Einzelfall bezogenen Angemessenheitskontrolle eine individuelle, differenzierende Vergütung gerechtfertigt, sogar notwendig. (2.) Darüber hinaus wäre eine solche Differenzierung im Hinblick auf die Klägerin mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen:

1.

Die Verteilung der Vergütung für den hier zugrunde liegenden Song „HejaBVB“ nach Maßgabe des beschlossenen Verteilungsplans orientiert sich ausschließlich an den Sendeminuten in den sog. Mainstream-Medien insbesondere in den öffentlich-rechtlichen Sendern, wie bspw. den Charts.

11477298-2134526333739738eaUnberücksichtigt bleiben demgegenüber Spiel- und Sendeminuten, welche im Stadion direkt in den vergangenen Jahren generiert wurden. Der Titel „Heja BVB“ kommt überwiegend im Stadion zum Einsatz, da er die Vereinshymne des BVB ist und weniger im Repertoire der Mainstream-Medien zu finden ist. Es ist nicht zu erkennen, warum Musiktiteleinsätze im Stadion nicht gleich gewichtet werden sollten, wie die Einsätze in den Mainstream-Medien.

Das Ausmaß des Erfolges und die Relevanz für die Öffentlichkeit dieses Musiktitel verdeutlicht sich vor dem Hintergrund, dass es sich um den Vereinssong des Fußballvereins Borussia Dortmund handelt, der über 42 Jahre hinweg vor ca. 81.000 Stadionbesuchern zu den Heimspiel fix zweimal gespielt wurde.

Millionen Menschen kennen das Lied und singen es mit. Als Borussia Dortmund Deutscher Meister wurde zu den Feierlichkeiten auf dem Borsig-Platz in Dortmund der Titel selbst in den Nachrichten von ZDF und ARD gespielt. Das Lied „Heja BVB“ erschien auf mehrfachen Tonträgern und ebenso kann man dieses Lied auf allen Downloadportalen runterladen. Auch auf „YouTube“ und in „Wikipedia“ finden sich zahlreiche Berichte und Liedeinstellungen. Ein Spitzenverein der Bundesliga setzt seine Vereinshymne wissentlich häufig im Stadion ein, um die Besucher mitzureißen und einen Wiedererkennungswert zu generieren.

Wie bereits dargestellt, hat die Klägerin für das ganze Jahr 2018 eine Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 22,70 (siehe Beschwerdebeschluss vom 03.03.2020, S. 3) erhalten, welche ausschließlich entsprechend der Sendeminuten in den Mainstream-Medien abgerechnet wurden und nur einen ganz geringen Zuschlag aus der Pauschale erhielt.

Das Lied wurde mithin vergütungsmäßig so behandelt, als wäre es kein einziges Mal im Stadion gespielt worden. Eine Unangemessenheit der Verteilung der Vergütung ist damit offensichtlich.

2.

IMAGE008Schließlich war eine differenzierende Verteilung auch zumutbar.

Das Führen einer Playliste war rein schon obligatorisch, da im Mitsingen der Hymne im Stadion eine öffentliche Veranstaltung vorlag.

Unabhängig davon, war zu jeder Zeit das Erstellen einer Playliste für einen Fußballverein wie Borussia Dortmund zumutbar; es lag kein hoher nicht zu vertretender organisatorischer Aufwand vor, da lediglich ca. 10 Titel pro Heimspiel insgesamt gespielt werden und das Abspielen immer zu den gleichen Ereignissen, wie bspw. wenn ein Tor der Heimmannschaft fällt oder zum Einlaufen der Mannschaften, gespielt wird.

Vor dem Hintergrund ist der Einsatz einer Playliste angemessen und ebenso den Umständen eines Fußballevents entsprechend verhältnismäßig.

Sollte das Gericht weiteren Sach- oder Rechtsvortrag für erforderlich erachten, wird höflich um einen entsprechenden Hinweis gebeten.

Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.

Rechtsanwalt Dr. iur. Sascha Besau, LL.M.

Teilen: facebook


Weitere Beiträge


Hinterlasse eine Nachricht


Die Kommentarfunktion wurde geschlossen.