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Rechtsstaat Deutschland

Karl-Heinz-Bandosz_Heja-BVB_1-403x400Im Streit um die Zweitverwertungsrechte zur Vereinshymne des BVBs „Heja BVB“ gegen die GESELLSCHAFT ZUR VERWERTUNG VON LEISTUNGSSCHUTZRECHTEN mbH (GVL) in Berlin, die für uns in Treue und Vertrauen diese Rechte zur öffentlichen Wiedergabe seit mehr als 40-zig Jahren wahrnimmt, vor dem Landgericht Berlin, Az.: 16 O 212/20, hat die Zivilkammer 16 unseren Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen.

Die Begründungen sind haarsträubend in Rechtsakrobatik konstruiert.

Wir hatten alle Kontostände, die selbst im Dispo am Limit waren, zur GbR Gregor Arz und Manfred Wehrhahn offengelegt und eine BWA über Radar Music Gregor Arz vorgelegt, die allesamt den Rechtsanspruch auf Prozesskostenhilfe erfüllten. Es gab ein Geschäftskonto, über dem alles abgewickelt wurde: Radar Music Gregor Arz und jeweils zu der GbR-Personen die Privatkonten, die ebenfalls, da es sich um eine Personengesellschaft und nicht um eine juristische Person wie GmbH, AG usw. handelt, zur Offenlegung unserer finanziellen Situation in den Kontoständen vorgelegt und unsere finanzielle schlechte Situation begründet. Die Corona-Pandemie hatte auch uns hart getroffen. Die angeblich so großzügig zu gewährenden staatlichen Hilfen wurde Gregor Arz zu seiner Freelancer-Tätigkeit verweigert.

size=708x398Das Gericht äußert, dass die Einnahmen wie die Ausgaben zur GbR nicht ersichtlich seien, wohl deswegen, weil es kein Konto speziell für die GbR gibt und auch nie gab. Das dies wegen der seit Jahren sehr geringen Vergütungen aus den Rechten unter Verweigerung eben zur öffentlichen Wiedergab generierten Vergütungen zu den in treue ermittelten Zweitverwertungsrechten, denen keine Ausgaben gegenüberstehen, nicht notwendig war, da alles unter Radar Music Gregor Arz abgewickelt wurde/wird, entbehrlich war, konnte die Richter nicht ermitteln, dass diese Vergütungen nachweislich über das Konto Radar Music Gregor Arz auch mein Rechtsanteil eingingen und dort verbucht wurden. Die ausgewiesenen und erfassten Sendeminuten eines Titels im Mainstream werden die durch die Pauschal generierten Vergütungen zugeschlagen. Pauschalen sind hinfällig immer dort, wo es möglich und zumutbar ist, Musiktiteleinsätze zu erfassen und zu melden. In den Fußballstadien ist dies möglich, weil es nur wenige vor allem immer wiederkehrenden Vereinslieder sind, die zum Einsatz kommen. Die Pauschalvergütungen werden zu den im Mainstream erzielten geringen Musiktitel-Einsätzen, weil Radar Music nicht im Klüngel mitmischt, soweit den Charts-Titeln im Automatismus zugeschlagen. Radar Music bzw. die GbR hat seinen Markt nicht im mafiosenhaften Mainstream sondern in der Peripherie. Dies bedarf der Gleichstellung und der Gleichbehandlung zu den Zweitverwertungsrechten aus dem Mainstream. Es verletzt massiv Rechte, wenn Unternehmen nicht über den Mainstream ihre Erfolge feiern aber sie soweit um ihre geldwerten Rechte betrogen werden.

gvl_die_welt_ist_eine_buehneDass diese geringen unter hundert Euro liegenden jährlichen Vergütungen aus den Zweitverwertungen innerhalb des Mainstreams über das Konto Radar Music Gregor Arz mit abgewickelt und verbucht wurden, konnte oder wollte das Gericht nicht erkennen. So geht das, wenn man nicht in den mafiahaften Strukturen gebunden ist: es wird einen der Zugang zu Markt verschlossen und selbst wenn man Erfolge in peripheren Sektionen hat, schanzen sich diese diese Vergütungen schnell selbst zu und die teilweise dummen und staatskonformen parteiischen Richter spielen hier mit.

Das Gericht begründet weiter: Aber selbst, wenn die eingereicht BWA eine solche der Antragstellerin wäre, hat sie trotz Aufforderung innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zu widerlaufen würde. Das allgemeine Interesse fordert eine Prozessführung nur dann, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen würden (BGH NZI 2019, 764; BGH NJW 1986, 2058), etwa wenn die Interessen einer großen Zahl von Arbeitnehmern der juristischen Person -wir sind keine juristische Gesellschaftsform sondern eine Personengesellschaft- von der Prozessführung betroffen wären oder wenn ohne Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Vielzahl von Kleingläubigen Gefahr laufen würde, leer auszugehen (BGH NJW 1991, 703). Das ist vorliegend nicht erkennbar. In der BWA werden keine Lohnkosten ausgewiesen.

unnamedAnmerkung: Natürlich hat sich die GbR die geringen unter 100,– € im Jahr gewährten Vergütungen von der GVL, die im Mainstream erzielt wurden, zugerechnet und wie die vielen kleinen Labels in der Peripherie sich hiervon ihre Existenz sichern müssen, die hier um die Pauschale zur öffentlichen Wiedergabe des Liedes im Dortmunder Stadion reduziert waren, die sich die Majors der Branche im hohen Wert zuschlugen und niemals konnten die Werte aus der Pauschale über die generierten Sendeminuten im Mainstream auch nur annähernd ausgeglichen werden. Das Lied „Heja BVB“ wird seit über 40-zig Jahren im Dortmunder Stadion zu jedem Heimspiel eingesetzt. Das Lied ist die informelle Vereinshymne von Borussia Dortmund (BVB), wie auf Wikipedia entnommen. Für die ca. 10 Titel gehen der GVL zu jedem Heimspiel ca. 2.000, — € zu. Dieser gesamte Betrag fließt in die Pauschale und fließt somit den u. a. Charts Titeln zu, trotz es überhaupt nur gering, wenn überhaupt, deren Musik-Repertoire und Musikgenre ist und sich schon dort gar nicht die Charts-Titel wiederfinden.

873387794-291333-1cacVielmehr verweist die Antragstellerin nur auf geringfügige Einkünfte, eine Negativsaldo und ihre namensgebenden Gesellschafter, die Arbeitslosengeld bzw. Rente und Grundsicherung beziehen. Das Vorliegen bloßer fiskalischer Interessen oder die Beantwortung allgemein interessierender Rechtsfragen stellt kein allgemeines Interesse i. S. v. § 116 Abs 1 Nr. 2 ZPO dar (OLG Köln, JurBüro 1985, 1259, BGH NJW 2011, 1595, 1597; BGH NJW-RR 1990, 474).

Dieser Beschluss ist ein Freibrief für die Starken innerhalb der Branche, weil sich der Marktgeschwächte nicht einmal juristisch gegen massive finanzielle Schädigungen wehren kann, weil er kein Geld hat, kann sich die Musikmafia sich so die unliebsame und kritische Konkurrenz so vom Hals halten und diese zu ihrem Freiwild machen, in dem man ihnen die erworbenen Vergütungen vorenthält, die ihre Existenz gesichert hätten und in dem man sich diese Geldwerte selbst zuschanzt. Dies nennt man übrigens freie Marktwirtschaft. Ich nenne dies allerdings Betrug. Wir sind auch kein Rechts- und Sozialstaat mehr. Deutschland kann Nordkorea die Hand reichen. Wir werden von Kriminellen regiert und beherrscht. Demokratie ist eine Show, weiter nichts!

Statue of justiceAll das soll nicht in öffentlichen Interesse liegen. Die Richter hätten sich auch schlau machen müssen, sie hatten nicht darauf hingewiesen und desbezüglich nachgefragt, um zu einem anständigen rechtsmäßigen Beschluss zu gelangen und nicht zu solchen einem verheerenden der Rechtsverdrehung unterliegenden Entscheidung, denn dann hätten sie niemals zu einem solchen Beschluss finden dürfen und können. Ja, dem stimme ich zu, dass uns der Erfolg nicht zuzugestehen ist, weil die Medien auch hinsichtlich der kulturellen Ausrichtung am Musiktiteleinsatz manipulieren, wegen der Einschaltquoten und Auflage nur die populären Stars einsetzen, und im Sinne der Staatsräson von diesen beeinflusst werden, um das Opium für die Masse in Ausrichtung einer heilen und schönen Welt in Szene zu setzen, das kann man nur den Insidern zurechnen, dass sie diese kulturelle Massenbeeinflussung staatskonform entsprechen, da sie ja Profiteure dieser Machenschaften im Klüngel sind und mit den Mainstream-Medien im Bezug stehen, da ist kein Platz für Erfolge, die nicht den Insidern zugehören und gerade nicht zu einem solchen populären weltbekannten Fußballverein, in dessen Stadion 81.000 Fans Platz finden und in der Welt einen hohen Bekanntheitsgrad innehat, wie der BVB, ihre dem Musikbusiness widerlaufende Stellung so streitig machen könnte. Dass ein blindes und streitiges Wehrhuhn auch einmal ein Korn findet, muss unterbunden werden.

Das Berliner Landgericht hat zum PKH-Antrag der Unterlassungsklage von uns den Nachweis unserer Mittelosigkeit verlangt. Wir haben daraufhin, weil wir eine Personen- und keine Kapitalgesellschaft sind, alle Konten offengelegt. Dies wurde nicht akzeptiert, weil es kein Konto gäbe mit der Bezeichnung: Gregor Arz und Manfred Wehrhahn. Wir werden als GbR bei der GVL unter dem Geschäftskonto geführt und halten beide zu gleichen Teilen die Zweitverwertungsrechte. Es gab aber Konten von Radar Music Gregor Arz, das als Geschäftskonto ausgewiesen war und worauf auch die eingegangenen Vergütungen der GVL eingingen. Es wurden weiter die Privatkonten von Gregor Arz und mir offengelegt. Nun urplötzlich stellte das Gerichte in Begründung zum ablehnenden Beschluss zum PKH-Antrag fest, dass wir nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hätten, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Es mangelt daran, dass nicht größere Kreise zur der Unterlassung der pauschal abgegoltenen Rechte zu den Musiktiteleinsätzen in Stadien nicht involviert seien. Die Unterlassung, Zweitverwertungsrechte in Stadien pauschal abzugelten, ist rein nach Recht und Gesetz untersagt. Dort, wo es zumutbar ist, war nach Recht und Gesetz der BVB und die GVL verpflichtet, und dem BVB war zu allen Zeiten dies auch zu zumuten, die zur öffentlichen Wiedergabe im Stadien eingesetzten Musiktiteln für die Fans im Stadion aber auch über den BVB eigenen Sender und anderen Medien (ARD und ZDF usw.) vor einem millionenfachen Publikum zu erfassen und individuell den Berechtigten diese zu vergüten. Auch lässt dies erkennen, dass die Sache im öffentlichen Interesse liegt.

Wir werden, wohl unsinnigerweise, hierzu Rechtsmittel einlegen und, soweit dem Rechtsmittel nicht entsprochen würde, Klage auf eigene Kosten einreichen, da sich unsere finanzielle Situation zu bessern scheint. Nicht, dass man diesen positiven Trend nicht wieder auch zerstört!

karlheinz-bandosz-heja-bvb-1977Wir haben die Voraussetzung erfüllt und nachgewiesen!

Voraussetzungen

(1) 1 Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 2 Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

§ 114 § 118

Bewilligungsverfahren

(1) 1 Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. 2 Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 3 Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. 4 Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. 5 Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) 1 Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. 2 Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. 3 Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. 4 Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

Die Frage nach dem Gründen, in wieweit ein öffentliches Interesse in der Sache bestehe, wurde nicht unseren von uns mandatierten Rechtsanwalt gewährt trotz dieser schriftlich darauf   hinwies, dass man ihn in Kenntnis setzen möge, wenn weitere Unterlagen und/oder Informationen gewünscht würden. 

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

Dass es viele Künstler und Labels gibt, die Vereinshymnen komponieren, texten und produzieren und veröffentlichen haben, ist bekannt und dass diese Lieder einen gesellschaftlich hohen Stellenwert innehaben ebenso. Der, der Vereinshymnen veröffentlicht, darf nicht schlechter gestellt sein als diejenigen, die Musiktitel erfolgreich im Mainstream platzieren können. Wer so erfolgreiche Musiktitel jenseits des Mainstreams Fußballfans eine Hymne kreiert und somit den Sport fördert und einem großen Publikum zugängig macht und hierfür die Sympathie erzielt und durch die Entwicklung einer euphorischen Stadionstimmung sorgt, die den Erfolg des Vereins dienlich ist, die den Erfolg mit kreiert, haben ebenso einen Anspruch auf Vergütungen zur öffentlichen Wiedergabe seines Werkes, zumal eben dort die intonierten Musiktitel erfasst werden können, wie die Musiktitel, wie sie im Mainstream (ARD und ZDF) öffentlich dargeboten werden. Es läge eine Diskriminierung und es lägen Wettbewerbsverstöße vor. Man kann auch eine Straftat unterstellen: betrügerische Absichten! All dies hätte das Gericht zur Kenntnis, wenn es nach den vorliegenden Gesetzen ermittelt, nachgefragt und richtig umfassend recherchiert hätte.

Wahrscheinlich will man uns keine PKH gewähren, um uns in ein kostenintensives über die Instanzen greifendes Gerichtsverfahren zermürben und finanziell ausbluten will. Es gab da schon zwei Verfahren gegen Radar Music, die eines Rechtsstaates nicht würdig waren. Ein Gerichtsverfahren mit der Band De Höhner, Jan-Peter Fröhlich, und ein Verfahren mit dem Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes e. V. Im Verfahren mit Jan-Peter Fröhlich wurde das Zivilverfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherungen von Jan-Peter Fröhlich gewonnen und uns die Verwertungsrechte zu den Liedern „Höhnerhof Rock“ und „Ich liebe Dich wie Apfelmus“ entzogen, die wir zum Strafverfahren gegen Jan-Peter Fröhlich, der wegen zwei eidesstattlichen Falschaussagen straffrei blieb, zurückerhielten. Die Gerichts- und Anwaltskosten von über 7.000,– € aus dem Zivilprozess erhielten wir aber nicht zurück. 

Im Verfahren der Unterlassung einer Aussage wurde ein wohl getürktes Video von Herrn Seelenmeier dem Gericht vorgelegt, das von einem staatlich zugelassenen Gutachter als Beweismittel für unbrauchbar gehalten wurde, da es den anderen Videosequenzen zu selben Veranstaltung entgegenstand und nicht mit dem selben Equipment aufgenommen worden sein konnte, es hatte keine Schwenks und Zooms und es gab kein Hintergrund, so dass das Video, das eine Moderation wiedergeben sollte, sonst wo aufgenommen worden sein könne. Unser von uns mandatierter Rechtsanwalt erklärte von seinem Unterbevollmächtigten zu Gericht, dass dieses streitige Video unstreitig sei. Hieraufhin verloren wir das Verfahren unter den Kosten von ebenfalls etwa 7.500,– €. Also, alle bisherigen Gerichtsverfahren basieren auf Lug und Betrug.

Während Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern wohl fast automatisch PKH wegen der Komplexität des Rechtes einen Rechtsanwalt zugewiesen bekommen trotz die Erfolgsaussichten gleich Null sind, wird den deutschen Staatsbürger PKH verweigert vor allem dann, wenn er sich gegen systemrelevante Belange einsetzt und klagen will. Dass die Flüchtlinge so viel großzügiger behandelt werden, liegt daran, dass Deutschland sich ein rechtsstaatlich souveränes Image in der Welt schaffen möchte, das meine Kritik am System verstummen lässt.

Manfred Wehrhahn

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