Diese Website verwendet Cookies, um die Bereitstellung von Diensten zu verbessern. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Mehr ... schließen ×
+

Der BVB hat Verwertungsrechte genutzt, die uns gegenüber zu honorieren waren, aber nie uns gegenüber abgegolten wurden.

Scan_20191225_074936Die Mitglieder der GVL haben sich rechtwidrig Vermögenswerte angeeignet, die ihnen nicht zustanden! Das Patent- und Markenamt wie die Staatsanwaltschaften in Berlin decken diese Straftaten! Will man hier einen Skandal und strafrechtliche Vergehen vertuschen? Gründe, warum unsere errungenen geldwerten Lizenzen nicht in der Pauschale versickern durften:

Zutreffend ist, dass gemäß § 27 Abs. 1 VGG die Verwertungsgesellschaft feste Regeln aufstellt, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungsplan). Zielsetzung dieser Vorschrift ist eine gerechte und frei von Willkür erfolgende Verteilung der aus der Wahrnehmung der den Verwertungsgesellschaften anvertrauten Rechte resultierenden Auswertungserlöse (Freudenberg, in: Möhring/Nicolini, Kommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage, Überblick zu § 27 VGG). Dieser Grundgedanke entspricht den Vorgaben der europäischen Richtlinie, wonach eine „regelmäßige,sorgfältige und korrekte Verteilung und Ausschüttung“ vorausgesetzt wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2014/26/EU).

Zutreffend ist, dass nach der Rechtsprechung aufgrund der Vielzahl der Berechtigten und der großen Anzahl der von den Verwertungsgesellschaften vertretenen Werke auch im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungs-Aufwand bei der Ausschüttung der Einnahmen nicht jeder detaillierte Einzelfall konkret betrachtet werden kann und daher grundsätzlich der Einsatz z. B. von Korrekturfaktoren, Typisierungen oder Pauschalierungen zulässig erachtet wird. Jedoch hat dieser Grundsatz in solchen Fällen Grenzen, in denen im Rahmen einer auf den Einzelfall bezogenen Angemessenheitskontrolle ein objektiv sachlich gerechtfertigter Grund für eine auf- oder abwertende Differenzierung besteht (Freudenberg, in: Möhring/Nicolini, Kommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage, Rdn. 18 zu § 27 VGG; Vogel, GRUR 1993, 513 (521); Nordemann, GRUR Int 1973, 306 (308); Reber, GRUR 200, 203 (208); BVerfGE 79, 1 (17f.)).

Im Ergebnis ist damit eine Typisierung oder Pauschalierung unzulässig, sofern im Einzelfall keine angemessene und leistungsgerechte Ausschüttung erfolgt; sog. Grundsatz der individuellen Verteilung (Freudenberg, in: Möhring/Nicolini, Kommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage, Rdn. 19 zu § 27 VGG; Dreier/Schulze/Schulze, UrhWG, § 7 Rdn. 8; Wandtke/Bullinger/Gerlach. WahrnG, § 7 Rdn. 5)

 

Hierauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass die Verwertungsgesellschaften gehalten sind, die zur Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten der Werknutzung möglichst genau und individuell zu erfassen (BGH, GRUR 2013, 1220, Rdn. 76 – Gesamtvertrag Hochschul-Intranet). Eine zulässig im Verteilungsplan vorgesehene Typisierung/Pauschalierung muss daher korrigiert werden, sofern eine individuelle Verteilung der eingezogenen Vergütung für die konkrete Nutzung eines bestimmter Werkes mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen wäre (so BVerfG, ZUM

Scan_20191225_0751071997, 555 – Bandübernahmeverträge; Schulze, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum UrhG, Rdn. 5, 8 zu § 27 VGG); Grundsatz der leistungsgerechten Beteiligung. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist (I.) im Rahmen der auf den Einzelfall bezogenen Angemessenheitskontrolle eine individuelle, differenzierende Vergütung gerechtfertigt, sogar notwendig. (II.)

Darüber hinaus wäre eine solche Differenzierung im Hinblick auf unseren Mandanten mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen:

  1. Die Verteilung der Vergütung für den hier zugrunde liegenden Song „Heja BVB“ nach Maßgabe des beschlossenen Verteilungsplans orientiert sich ausschließlich an den Sendeminuten in den sog. Mainstream-Medien insbesondere in den öffentlich-rechtlichen Sendern, wie bspw. die Charts. Unberücksichtigt bleiben demgegenüber Spiel- und Sendeminuten, welche im Stadion direkt in den vergangenen Jahren generiert wurden.

Das Ausmaß des Erfolges und die Relevanz für die Öffentlichkeit dieses Musiktitel verdeutlicht sich vor dem Hintergrund, dass es sich um den Vereinssong des Fußballvereins Borussia Dortmund handelt, der über 42 Jahre hinweg vor ca. 81.000 Stadionbesuchern zu den Heimspiel fix zweimal gespielt wurde. Millionen Menschen kennen das Lied und singen es mit. Als Borussia Dortmund Deutscher Meister wurde zu den Feierlichkeiten auf dem Borsig-Platz in Dortmund wurde der Titel selbst in den Nachrichten von ZDF und ARD gespielt. Das Lied „Heja BVB“ erschien auf mehrfachen Tonträgern und ebenso kann man dieses Lied auf allen Downloadportalen runterladen. Auch auf „YouTube“ und in „Wikipedia“ finden sich zahlreiche Berichte und Lied-Einstellungen. Ein Spitzenverein der Bundesliga setzt seine Vereinshymne zu jedem Heimspiel im Stadion mehrfach ein, um die Besucher mitzureißen und einen Wiedererkennungswert zu generieren. Nach unserem Kenntnisstand sind der GVL zu jedem Heimspiel seitens des BVB-Lizenzgebühren in Höhe von über EUR 2.000,00 zugeflossen. Wenn man dies auf ca. 10 GEMA und GVL-berechtigte Titel verteilt, macht dies ca. EUR 400,00 pro Spieltag bezogen auf das Lied „Heja BVB“ aus. Im Vergleich zu diesem abstrakten Rechenbeispiel hat die Mandantin für das ganze Jahr 2018 eine Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 552,24 netto erhalten, in dem kein geringer Prozentsatz aus den Topf der Pauschale enthalten ist, welche ausschließlich entsprechend der Sendeminuten in den Mainstream-Medien abgerechnet wurden. Das Lied wurde mithin vergütungsmäßig so behandelt, als wäre der Einsatz im Stadion wertlos und von geringer Höhe! Eine Unangemessenheit der Verteilung der Vergütung ist damit offensichtlich.

  1. Schließlich war eine differenzierende Verteilung auch zumutbar.

Das Führen einer Playliste war rein schon obligatorisch, da im Mitsingen der Hymne im Stadion eine öffentliche Veranstaltung vorlag. Unabhängig Scan_20191225_075218davon, war zu jeder Zeit das Erstellen einer Playliste für einen Fußballverein wie Borussia Dortmund zumutbar; es lag kein hoher nicht zu vertretender organisatorischer Aufwand vor, da lediglich ca. 10 Titel pro Heimspiel insgesamt gespielt werden und das Abspielen immer zu den gleichen Ereignissen, wie bspw., wenn ein Tor der Heimmannschaft fällt und wenn die Mannschaft ins Stadion einläuft, gespielt wird. Vor dem Hintergrund ist der Einsatz einer Playliste angemessen und ebenso den Umständen eines Fußballevents entsprechend verhältnismäßig.

Im Wesentlichen geht es darum, dass sich die gewählten Delegierten der GVL unter Kontrolle des Patent- und Markenamts in München und dem Bundeskartellamtes in Bonn seit 42 Jahren Lizenzen zugesprochen haben, die ihnen bzw. den mit dem Kläger in Konkurrenz stehenden Medien-Moguln aus dem Musikbusiness der Stars und Superstars überhaupt nicht zustanden. Es handelt sich hier um eine Vereinshymne, die natürlich wissentlich häufiger im Stadion zum Einsatz gelangte/gelangt und jedes Kind in Dortmund mit siegen kann, so dass man nicht davon ausgehen durfte, dass diese häufig eingesetzte Vereinshymne „Heja BVB“ vor über 81.000 Fans im Dortmunder Stadion und über das Radio des BVBs zu einem Erst-Bundesligaverein von geringer Wertschätzung sei zumal nicht, weil der Aufwand zur Datenerfassung zur Kostenlast unverhältnismäßig seien, was überhaupt nicht zutrifft und gerade soweit nicht, wie vom BVB zu jedem Heimspiel zu den 10 bis 15 Titeleinsätze über 2.000,– € an Lizenzen an die GVL gezahlt hat/hatte. Die Geringschätzung unseres Titeleinsatzes durch die GVL, dass der Titel angeblich nicht lizenzwürdig sei, da er nur unbedeutend gering-fügig eingesetzt würde, was überhaupt nur den Transfer zur Pauschale rechtfertigen könnte, widerspricht der Realität und unterlieg gerade der Willkür und strafbaren Handlungen, da, wie zuvor geschildert, hier vor einem großen Publikum dieses Lieder jedes Mal zu jedem Heimspiel zweimal intoniert zu Gehör kam und kommt. Der immaterielle Wert der Vereinshymne liegt bestimmt im Millionenbereich!

Ein anzunehmender Wert zur Intonierung im VBV-Stadion zu den Zweitverwertungsrechten beziffert sich für 42-zig Jahre auf ca. 350.00,– € ohne Schadensersatz wegen nicht genutzter Rechte wie Tonträgererstellung, Vertrieb und Verkauf, die mal ebenso in der Pauschal-Abgeltung veruntreut werden konnten, weil es durchweg allen Fußballstadien nicht zugemutet werden kann für die hier 10 Lieder, die zu jedem Heimspiel intoniert werden, eine Playliste zu fertigen. Nun mag sein, dass eine Theken-, Drittliga- usw. Mannschaft, die tatsächlich technischen und formellen Voraussetzungen zur Datenerfassung nicht mitbringen, aber der BVB mit Sicherheit! Dem BVB war dies zuzumuten und die Lizenzen zur öffentlichen Wiedergabe vielen nicht gering aus, aber wegen der Pauschalisierung kam es zu einer nicht hinnehmbaren Härte und es entstand ein geldwerter Verlust von 350.00, — €. Das Lied „Heja BVB“ wurde regelmäßig auch zweimal zu jedem Heimspiel intoniert vor 81.000 Fans und über die Jahre erreichte der BVB so ein nationales und internationales Millionen Fußball begeisterte Fans weltweit, schafft im Stadien eine tolle Atmosphäre, was die Fans begeistern ließ und die Spieler anfeuerte, so bestand immer die Pflicht für Erstliga-Vereine wegen der hohen Hörerschaft/Fans sehr eine Playliste zu fertigen, wie dies im Scan_20191225_075317Mainstream dort ebenfalls unter den gleichen Kriterien üblich ist. In den Mainstream-Medien wird sehr genau der Sendeeinsatz intonierter Musiktitel erfasst und die Sender nach Reichweite usw. selektiv bewertet und entsprechend eine Minutenwert festgelegt.

Die in den u. a. von der Musikmafia beherrschten öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten und Musikcharts dort errungenen Sendeminuten aus den Mainstream-Medien zu und ihnen werden auch die geldwerten Lizenzen aus der Pauschale zugesprochen, weil unterstellt wird, dass ihre Erfolge auch dort intoniert würden und der individuelle Einsatz gerade der nicht im Mainstream wiedergegebenen Tracks dort zum Kostenaufwand unrentabel sei. Was hier zur Vereinshymne „Heja BVB überhaupt nicht zutrifft und nach geltendem Recht auch nicht statthaft war/ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Scan_20191225_074252 Scan_20191225_074414 Scan_20191225_074527 Scan_20191225_074658 Scan_20191225_074816

Teilen: facebook


Weitere Beiträge


Hinterlasse eine Nachricht


Die Kommentarfunktion wurde geschlossen.