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Strafverfahren gegen die GVL wegen vorsätzlichen Betruges!

117589744_3886732574675857_1189935569305521438_o-1-2-3Die GVL hat erst zum Gerichtstermin erkennen lassen, dass uns ab 2019 die Leistungsschutzrechte über einen anderen Rechtsweg zustehen und, was die weitere rückliegende Zeit anbeträfe, sich Bessern würde und so unsere Forderung der Jahre von 1977 bis 2018 meint nicht entsprechen zu müssen. Wir haben die GVL bereits aufgefordert bis zum 15.07.2023 zu leisten. Sollten diese von uns geforderten 400.000,– € steuerfrei und nicht die Gerichts- und Anwaltskosten auf unserem Konto eingegangen sein, werden wir zur Strafanzeige, die Presse und weitere Organisationen darüber informieren.

Gregor Arz und Manfred Wehrhahn GbR

Eisenmarkt 4 . 50667 Köln 
Staatsanwaltschaft Berlin
Turmstraße 91
10559 Berlin

02.07.2023

Strafanzeige

gegen

die GESELLSCHAFT ZUR VERWERTUNG VON LEISTUNGSSCHUTZRECHTEN mbH (GVL)

Podbielskiallee 64
14195 Berlin

Geschäftsführer der GVL: Dr. Tilo Gerlach und Guido Evers

wegen

Unterschlagung, Betrug und/oder Veruntreuung

von Leistungsschutzrechten für die Vereinshymne des BVBs „Heja BVB“, die zur öffentlichen zweimaligen Intonierung des Liedes zu jedem Heimspiel im Dortmunder Stadion seit fast 45 Jahren im Wert von ca. 250.000, — € + anderweitige Belastungen finanzieller, existenzieller und wirtschaftlicher Wettbewerb schädigender Art für die GbR Gregor Arz und Manfred Wehrhahn waren und widerrechtlich uns vorenthalten wurden mit der Begründung, dass nur die im Mainstream intonierten Lieder zu erfassen und zu vergüten seien!

Die Feststellungsklage vor dem Landgericht Berlin, Az.: 15 O 219/21 (2) in der festgestellt werden soll, dass die Leistungsschutzrechte zumutbar, angemessen und verhältnismäßig individuell für die 1. und 2. Bundesliga zu erfassen seien, fand am 30.06.2023 statt.

Dieses Verfahren am 30. Juni 2023 richtet sich gegen die GVL, weil sie immer behauptet hatte, dass nach Gesetz nur die im Mainstream intonierten einsetzten Musiktitel zu erfassen seien. Es wäre nicht möglich und unrentabel alle Fußballvereine individuell dort eingesetzte Musiktitel erfassen zu lassen.

Die vorab zum Rechtsstreit anberaumte Güteverhandlung fand nicht statt. Nach meiner Wahrnehmung war sie nicht gescheitert, sondern wurde sie einfach übergangen. Ich war ja gerade aus diesem Grunde geladen.

Den Vergleichstermin gab es nicht. Der Richter ging sofort in das Gerichtsverfahren über. Warum wurde ich nicht ausgeladen, wenn zum Gerichtsverfahren Anwaltszwang vorlag, war ich doch überflüssig, da kein Jurist! Nein, die Änderung, einen Vergleich zu schließen, war Stunden zuvor strategisch annulliert worden, nach den vorab die anderen strategischen Maßnahmen von Drohungen und Einschüchterungen seitens des Urhebers des Werkes über seinen Rechtsanwalt den beabsichtigen Erfolg verfehlte, die das Verfahren zu boykottieren versuchten. Hier liegt eine richterliche Rechtsverletzung vor! Er hätte die Parteien auf die Änderung hinweisen müssen, da dies Kosten und Aufwendungen für die GbR verursachte, aber da diese Umstellung nur wenige Stunden zuvor erfolgte, war dies nicht mehr möglich. Wer oder was hat den Richter zu dieser kurzfristigen Entscheidung veranlasst?

Die Richter hörte die juristischen Parteien an. Die in Stadien intonierten Lieder sind in der Regel nicht das Repertoire und nicht das Genre derer, die sich über die Pauschale in unserem Falle über 40-zig Jahren im Wert von ca. 250.000, — € diese Werte zugeschanzt haben. Die GVL meinte, dass es schwierig, aufwendig und unrentabel sei, alle Fußballvereine individuell die intonierten Lieder in Stadien diese erfassen zu lassen. Der Vorsitzende meine, dass dies wohl aber nicht für die Bundesligavereine der 1. und 2. Liga zuträfe. Die GVL merkt, dass sie den Prozess verlieren könnte, und greift diesen zuvor. Die GVL kann jetzt, um ihre pauschale grobfahrlässige, wenn nicht vorsätzlich, des Betruges entschiedene Fehlentscheidung nicht den Betrugsvorwurf aussetzen, weil Sie hätte seit Anbeginn unseres Hinweises hierauf und Vertragsabschlusses 1977 wissen müssen, da sie hohe Pauschalwerte erhielt, dass dort  individuell die Intonierung der immer wiederkehrenden Vereinshymnen hätte individuell erfassen und vergüten müssen, weil dies immer zumutbar, verhältnismäßig und angemessen war und hierauf reagieren müssen, dies aber nicht tat, nicht behaupten kann, dass sie hierauf nicht hingewiesen wurde und dies ein „Fehler“ war – wir machen es zukünftig besser – hätte beheben müssen, da zu diesen Fragen autorisiert und fachlich kompetent, so kann die GVL nicht so tun, als hätte sie hierauf reagiert, den dem sie ein 4 Jahre zurückliegendes Formular anzeigt, von dem wir als Vertragspartner nie gehört noch gesehen hatten, ins Feld zieht zumal diese Formular nicht vertragsrelevant ist.

Nun meinte die GVL, dass sie besser würde und ab 2019 zu dem intonierten Lied „Heja BVB“ im Dortmunder Stadion individuell die Vergütungen an die GbR ausgeschüttet würde, aber es gäbe dazu ein zum Downloaden vorliegendes Formular, das ich nie sah, mir/uns als Vertragspartner nie angezeigt wurde. Der Richter frug, soweit ich es verstehen konnte, nicht danach, ob das Formular Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen ist, oder anderweitige Funktionen habe. Dieses Formular, das überhaupt voraussetzt, dass der Berechtigte weiß, wo und wer seine Musiktitel intoniert, widerspricht den GVL-Vertrag, da es ihre Aufgabe ist. Der Berechtigte soll die intonierten Musiktitel eines Verwerters aufzeigen, um diesen dann die Häufigkeit der eingesetzten Titel sich von diesen bescheinigen lassen, ist Humbug, dies den Berechtigten aufzugeben, weil die Vertragsdaten über die GVL-Datenbank bereits vorliegen, diese, wenn sie individuell sich die Daten zuliefern ließe, digital eins zu eins auch an die GVL übermitteln lassen könnten. Für jeden Titel soll jährlich ein solches Formular ausgefüllt werden, wie im Mittelalter, aber den Vertragspartner nicht einmal davon unterrichtet. Wir gehen davon aus, dass es sich hier um ein Notbehelf handelt und als Beleg dient, dass die GVL wegen des Betrugsvorwurfes in Kenntnis, dass sie den Prozess verlieren könnte, dass zu den Fußballhymnen sie hätte individuell vergüten müssen, den Eindruck zu erwecken, reagiert zu habe, und auf dieses Formular, und nicht etwa Vertrag bedient digital, abstellt, von den der Vertragspartner vorweg nicht in Kenntnis gesetzt wurde.

Der Richter kann nicht behaupten, dass der Beklagte bereits seiner vertraglichen Kondition Rechnung trug eine individuelle Erfassung zu gewährleisten, da so der Rechtehalter selbst recherchieren muss, wo sein Repertoire eingesetzt wurde, erfassen und dies erkennen muss, was eigentlich die GVL zu vollziehen hat. Er muss den Verwerter seines Werkes selbstständig ausfindig machen, was überhaupt nicht vertragsrelevant ist. Es wird so getan, als seien die Verwertungsrechte durch Unbekannte genutzt worden, die die GVL nicht zugetragen wurden.

Dies trifft hier nicht zu, weil hier nach der Festlegung im Prüfmangel der Voraussetzungen bereits durch die Pauschalabgeltung seit Anbeginn bekannt war, dass im Dortmunder Stadion Lieder intoniert wurden und werden. Ja, die GVL hat wohl früher eben nicht gut wohl eher schlecht ihre Arbeit gemacht oder in strafrechtlicher weise gehandelt. Die Musikbranche wollte berechtigt immer unter sich bleiben. Warum wohl? Damit das ganze Szenario von Klüngel und Korruption nicht zutage tritt. Die Musikszene bleibt lieber unter sich. Dieses Formular ist eine lächerliche Schutzbehauptung, die die zurückliegenden Vergütungen, die nicht von den Ver-teilungsplänen erfasst wurden, unter diesen Kriterium, dass die GVL nicht sorgsam, sondern grobfahrlässig hier sich über diese pauschale Vergütungszurechnung über 40-zig Jahren die eigentlich individuell zu vergütenden Rechte vorsätzlich zuschanzte und ihre Klientel sich daran bereicherte trotz es im Mainstream diese Gewichtung der unterschiedlichen Kriterien gibt, wo bei Medien, wie das Mainstream, eine individuell Vergütung erfolgt, da dies retabel und zu unrentablen Medien, wie Internetradios mit einem großen Repertoire und wenigen Zuhörern oder zu Lehrtonträgern, Hintergrundmusik in Kneipen usw., weil unrentabel hier pauschal die Verwertungsrechte abgelten müssen, weil man bei der Entscheidung der Festlegung gewisse Kriterien zur Einstufung von pauschal zu individuell erfüllen muss, hat sich die GVL so widerrechtlich bereichern können! Die GVL muss alle diese Methoden und Kriterien unparteiisch recherchieren und anwenden, ob eben ein Medium unrentablen oder auch innerhalb seiner Mediums Klasse – Fußballvereinen – rentabel oder unrentabel die intonierten Lieder erfassen muss.

Die GbR hat, wie gesagt, aber bis heute für die ausstehenden jetzt zugestandenen 4 Jahre bisher keine Vergütungen erhalten, was auch nicht passen kann, die uns nie, was auch unnötig ist zum Vertragswerk, einen Hinweis zum Downloaden dieses Formulars gegeben, dieses Formular, wofür überhaupt, auszufüllen. Das Formular ist, wie uns jetzt zur Kenntnis gelangte, dafür gedacht, wenn ein Verwerter, der wohl der GVL nicht bekannt sei, aber Musiktitel intoniert, durch das Formular erfasst werden soll, dafür individuell zu den intonierten Liedern in Häufigkeit usw. seiner Intonierung zu vergüten. Dieses Formular wurde den Richter vorgelegt, als Beweis, dass es seit 2019 diese Möglichkeit gibt, seine Rechtsansprüche gelten zu machen und beinhaltet den Versuch unsere Forderung über 40-zig Jahren auszuklammern. Ich glaube, dass der Richter den Sinn dieses Formulars nicht erkannte und er getäuschte wurde. Uns sollen so die beachtenswerte Vergütungshöhe als seinerzeit nicht beachtenswert verkauft werden, die die GVL nicht auf den Schirm hatte.

Wir haben einen Vertrag mit der GVL, die für uns unsere Rechte wahrnimmt. Die Daten bzw. Angaben zu unseren Veröffentlichungen wurden der GVL gemeldet. Sie sind in der dortigen Datenbank zu finden. Wozu? Die GVL hat diesen Titel „Heja BVB“ in ihrer Datenbank zur vertraglichen Nutzung der individuellen Verwertung und dieses Lied wies auf einen Fußballverein hin. Wenn der Berechtigte ein Fußballlied zur Verwertung der GVL meldet, musste dieser auch davon ausgehen und die GVL erkennt, dass hier individuell die notwendigen Daten zu erfassen waren und zu vergüten. Nicht wir, sondern die GVL muss sich die individuellen Informationen und Daten der intonierten Musiktitel von den Verwertern beschaffen. Darüber hinaus wüssten wir bis heute und in aller Zukunft überhaupt nicht, dass wir dieses Formular auszufüllen haben, wenn wir in dieser Form unsere Verwertungsrechte hätten gelten machen müssen. Die GVL meinte, dass sie besser würde! Nein, nicht besser, sondern gerechter und fairer. In Treue und Glauben, ist der Wahlspruch der GVL Das Formular war nie vertragsrelevant. Es wurde rein dem Gerichtsverfahren angehangen, um sich so meint aus der Affäre ziehen zu können, die auf Lug und Betrug basiert. Eine Playliste finde sich auf Wikipedia:

„Populärer und deutlich bekannter als „Wir halten fest und treu zusammen“ ist das Lied „Heja BVB“ (von Karl-Heinz Bandosz gesungen) aus dem Jahr 1977. Es wird direkt vor dem Beginn eines jeden Heimspiels intoniert und von vielen für das Vereinslied gehalten. Daneben existieren eine Reihe anderer Fanlieder, darunter etwa „Borussia“, „Olé, jetzt kommt der BVB“ (wird als Torhymne im Stadion gespielt), „Leuchte auf, Borussia“, „Am Borsigplatz geboren“ oder „You’ll Never Walk Alone“ und der Triumphmarsch aus Aida (wird zum Einlauf der Spieler zum Aufwärmen auf den Platz gespielt), die ebenfalls von verschiedenen Künstlern interpretiert worden sind und regelmäßig im Stadion gespielt werden“!

Die jetzt festzustellende richterliche Entscheidung, dass für einen so erfolgreicher Fußball-verein, wie den BVB, eine individuelle Erfassung des intonierten Liedes „Heja BVB“ immer möglich, zumutbar, verhältnismäßig und angemessen sei, zu umgehen, wird jetzt so getan, als wäre die GVL im Vortrage auf diesen Mangel tätig geworden, was anhand der chronologischen Ereignisse aber nicht zutreffen kann. Wenn so wäre, dass die GVL im Jahre 2018 auf unsere Klage hin, erkannt hätte, dass hier eine eigentlich zur Feststellung, wer und warum pauschal oder individuell ein Verwerter zu den intonierten Liedern falsch eingestuft wurde, eine individuelle Prüfung hätte erfolgen müssen, ein Fehler unterlaufen sei, wäre uns dies zu Ohren gekommen. Da hier einschneidende Veränderungen zur medialen Information geführt hätten. Die GVL hätte uns als Vertragspartner über diese Änderung persönlich  in Kenntnis setzen müssen bzw. war vertragsrelevant überhaupt kein Formular nötig, das so nur die Verzögerung rechtfertigen und die Absicht verschleiern soll, dass hier strafrechtlich in Betrugsabsicht gehandelt wurde, denn die GVL war nie unfähig oder inkompetent, etwa  blöd und dumm, sondern raffiniert und hinterhältig. Nach der Politik, so sagt man, sei das Musik-business das kriminellste. Eine derartige maßgebende Entscheidung wäre öffentlich wahr-nehmbar gewesen. Nein, dieses Formular, das bei Gericht vorgelegt wurde, wurde rein deswegen entwickelt, um der mangelhaften Meldung an die GEMA und somit an die GVL zu vertuschen. Das Formular hat überhaupt nichts mit den Verträgen zutun. Hiernach müssten uns nämlich bereits Vergütungen zugeflossen sein. Sind sie aber nicht. Hieran ändert ein bis dato nie wahrgenommenes Formular nichts, weil der Vertrag mit der GVL-Rechtsgrundlage ist. Sollen wir zu diesem Formular eine neue Vergütungsform zusprechen, um die kriminellen Handlungen aufzulösen und so getan wird, als hätte der GVL nicht gewusst, dass ein so erfolgreiches Lied der GVL entgangen sei, diesen Erfolgstitel individuell an uns zu vergüten, um unser Vertragswerk zu umgehen und wir damit unsere zurückliegenden Rechtsansprüche verlieren würden? Es ist auch nicht klar, in welcher Höhe Leistungsschutzrechte in dieser Form anfallen.

Die GVL war nie danach, ihre ihnen eigentlich nicht gegebenen Fehler ehr die Betrugsabsichten einzugestehen, sondern zu vertuschen und den Kläger, um seine Rechte zu prellen oder gar ihm eine Rechte zu entziehen. Nun auf einmal über Nacht das Zugeständnis auf eine individuelle rückwirkende Vergütung von 4 Jahren erst vor dem Landgericht in Berlin am 30.06.2023, nicht früher, nein, da griffen andere strategische Spielchen, aber diese Vergütungsform war uns bis dahin überhaupt nicht bekannt noch ausgezahlt worden, wie die zum internen Verfahren einbehaltene Gebühren, belegt die wahren Absichten und Umstände. Es ist auch nachweisbar, dass die GVL bereits vor 2018 Kenntnis über unseren Rechtsanspruch hatte, aber schlicht abwies.

Die GbR Gregor Arz und Manfred Wehrhahn wird nun eine Strafanzeige einlegen und zivilrechtlich gegen diese kriminellen Machenschaften der GVL vorgehen und auf seine Forderung von 400.000, — € fortbestehen.

Die GVL meint wohl, sie käme damit durch, dass sie Ermessensspielräume hätte und nicht alles erfassen könne, aber pauschal geht immer. Es ist gerade zur Höhe von ca. 2.500, — € pro Heimspiel vom BVB an die GVL für etwa 10 Musiktiteleinsätze gezahlt worden, dies kann der GVL nicht entgangen sein, aber hat dies bewusst keine Aufmerksamkeit geschenkt. Rein soweit hätte hier die Umstellung auf eine individuelle Datenerfassung durchführt werden müssen. Wir werden der GVL einen Mahnbescheid zukommen lassen, zuerst zu einem Teilbetrag, weil die Kosten immens sind aber wahrscheinlich erhalten wir hier wegen meines geringen Einkommens diese Kosten gestundet oder gar erlassen.

Gesetz ist, dass dort, wo Verwertungsrechte individuell erfasst werden können, diese auch individuell zu erfassen sind, soweit die Erfassung der intonierten Lieder den Kosten dafür nicht entgegenstehen. Dies war hier nie der Fall. Zu keiner Zeit, auch vor der Digitalisierung, war es dem BVB unzumutbar, das immer wiederkehrende Lied „Heja BVB“ individuell zu erfassen und den wirklich Berechtigten dies zu vergüten. Die Vereinshymne „Heja BVB“ wurde zur Seele des Fußballvereins Borussia Dortmund und ist mit der Mannschaft, den Fans und mit dem Erfolg des Vereins stark verbunden und hat gerade deswegen einen sehr hohen Verwertungswert, der gerade wegen seiner Einmaligkeit nicht erfolgreich in seiner Vermarktung als Tonträger liegt, sondern darin, dass er über hier 45-zig Jahren zweimal pro Heimspiel im Stadion in Dortmund intoniert wurde/wird.

Der GVL konnte dies nicht entgangen sein, zumal zur Vorgabe der pauschalen Vergütung eine Analyse der Gegebenheit festzustellen war, dass hier zwingend eine individuelle Datenverfassung und eine ebensolche individuelle Vergütung geboten war, aber spätestens dann, wie sie auf ihren Betrug hingewiesen wurde, hätte die GVL reagieren müssen. Zum Gerichtsverfahren hat die GVL den vorsitzenden Richter ein Formular vorgelegt, das den Eindruck machen sollte, die Kuh wäre vom Eis, dabei betrifft es überhaupt nicht die Rechtssache. Bis heute wurden keine Vergütungen ausgeschüttet. Hier wurde einfach grobfahrlässig schlicht die Pauschale unreflektiert der 1. Bundesliga zu den dort intonierten Liedern diese übergestülpt, da diese Vergütungen Unberechtigten der Musikbranche zuflossen, die hierauf keinen Anspruch erheben konnten, weil es nicht ihr Genre und nicht ihr Repertoire ist. Es handelt sich um eine strafbare kriminelle Handlung selbst dann, wenn wirklich unwissentlich gehandelt wurde, so schützt dies nicht vor einer Strafverfolgung. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Ich wurde um meine Rechte seit über 45-zig Jahre betrogen und dies durch die Rechtsorgane der Bundesrepublik Deutschland, wie durch die Staatsanwaltschaft Berlin, das Landgericht Berlin u. w., um mich finanziell und wirtschaftlich zu schädigen. Die Rechtsfrage wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin, was überhaupt nicht sein kann, da die Voraussetzungen hierzu nie vorlagen, diese Intonierung pauschal vergüten zu lassen, als eine zivilrechtliche Frage abgekanzelt. Sollte dies noch einmal erfolgen, werde ich den Staatsanwalt wegen Strafvereitlung im Amt strafrechtlich verfolgen lassen. Es hört sich alles so toll an mit der Gleichstellung vor Gericht und das alle Menschen vor dem Gericht gleichbehandelt würden und ihnen so rechtliches Gehör gewährt würde, nur die Realität sieht anders aus. Nichts, aber auch Garnichts, trifft heutzutage noch von dem zu.

Hier werden wir wohl wieder alle Rechte durch die Musikmafia und der Justiz entzogen. Gegen Richter wegen Rechtsbeugung staatsanwaltschaftlich vorzugehen, ist einfach nicht möglich, die halten alle zusammen und tun sich natürlich nichts.

Die GbR Gregor Arz und Manfred Wehrhahn soll zu der hohen 45-zig Jahren anhaltenden Intonierung des Liedes „Heja BVB“ im Dortmunder Stadion des 5 größten Fußballverein der Welt mit 81.000 Fans alleine im Stadion und Millionen weltweit und als Vizemeister 2023 und Deutscher Meister keinen einzigen Cent erhalten, wobei sich die GVL alleine für dieses Lied 250.000,– € eingesteckt hat.

Fazit:

Die GVL hat der GbR Gregor Arz und Manfred Wehrhahn vorsätzlich um ca.  250.000, — € betrogen.

Beweise:

Zum Vertragsabschluss 1977 unter der damaligen Firmierung NEW BLOOD Schallplatten Helmut Jacobs und Manfred Wehrhahn mit der GVL wurde man angehalten alle fortlaufenden Tonträger-Veröffentlichungen in die Datenbank der GVL einzupflegen, damit die Verwertung registriert werden konnte. So wurde bereits 1977 auch das Lied „Heja BV B“ in der Datenbank eingepflegt.

Wir haben bis 2018 nie einen Cent an Vergütungen zur öffentlichen Intonierung im Dortmunder Stadion erhalten und wurden nur langsam wegen der Rechteübertragung auf CD Sampler-Veröffentlichungen durch anderer Musikfirmen und von Spielekonsolunternehmen, EA-Sports und Konami, auf den Erfolg des Liedes „Heja BVB hingeführt.

Herr Hömig, Urheber des Werkes, fuhr, weil auch er nie einen Cent zu der Intonierung des Liedes im Dortmunder Stadion sah, nach Dortmund ins Dortmunder BVB-Stadion. Er erfuhr von Herrn Dickel, den Stadionsprecher, dass der BVB über 13.000, — € pro Heimspiel an die GEMA abführe für 10 bis 15 Musikeinsätze, wovon 20% davon die GVL erhält. Das Stadion habe 81.000 Sitz- und Stehplätze. Es ist fraglich, ob alle intonierten Musiktitel GEMA- und GVL-lizensiert sind, da hier wohl häufig auch Fans und nicht Musikfirmen oder Labels Vereinslieder kreieren.

Wir frugen bei der GVL nach, wieso wir für das intonierte Lied „Heja BVB“ nie einen Cent gesehen hätten. Es würden nach Recht und Gesetz nur der Mainstream berücksichtigt, die Fußballvereine fallen der Pauschale an heim. Wir führten erst einen internen Streit mit der GVL (600,– € oder höher) und später die Klage auf Feststellung vor dem Landgericht in Berlin. Seit etwa 2018 läuft die gerichtliche Streitigkeit aber bereits viele Jahre davon haben wir auf diesen Missstand hingewiesen und die GVL und uns über den Verfolg des Liedes schlaugemacht.

Die GVL hat zu keiner Zeit eine Korrektur vorgenommen. Nach dem sie und andere der Musikszene uns drohten, einzuschüchtern versuchten und andre Register zogen, aber damit nicht durchdrangen, kam die GVL auf die glorreiche Idee, mir ihr Bedauern auszusprechen, dass die GVL besser würde, so als wenn die Rechtslage in der Vergangenheit nicht aktuell und nicht als pauschalwidrig eingestuft habe, eben jetzt durch ein Formular seit 2019 eine individuelle Vergütung möglich sei. Kurzfristig hat die Beklagte mitgeteilt, dass dies bereits ab 2016 geht.

Warum dieses Formular? Nun, wenn es ein Fehler o. ä. war, dass man uns mal versehentlich um 250.000, — € betrogen hat, dann hätte spätestens zum internen Streit mit der GVL eine Korrektur vorgenommen werden müssen, aber GVL will sich nicht des Betruges schuldig machen. Also erstellte die GVL ein Formular, das voraussetzt, dass der Berechtigte nicht in der GVL-Datenbank sei, um hier alle notwendigen Angaben angibt, um sodann es dem BVB vorzulegen, der jetzt die intonierungsangaben machen soll. Warum so? Die GVL will sich den Betrugsvorwurf entziehen. Die GVL will sofort, dass ihr dieser Fehler bekannt wurde, diesen so schnell als möglich behoben haben, und will dies mit dem erstellten Formular, das uns als ihren Vertragspartner nie zur Kenntnis gelangte, vollzogen haben. Dieses Formular wurde erst zum Gerichtstermin, mithin für 4 zurückliegende Jahre, vorgelegt. Es war mir bis dahin völlig unbekannt. Wenn hier die Daten aus der Datenbank der GVL genommen worden wären, wäre aufgefallen, dass das Formular überhaupt nicht vertragsrelevant war/ist, weil erstens keine Rechtskorrektur vorgenommen wurde und zweitens die individuelle Vergütung vertragsgemäß ersichtlich gewesen wäre.  Der BVB hat bereits über die Pauschale für die intonierten Lieder geleistet. Sollen wir jetzt eine Forderung an den BVB haben? Ginge auch nicht, weil alleine diese Rechte über eine Verwertungsgesellschaft abgewickelt werden können.

Die chronologischen Zusammenhänge sind widersprüchlich, unwahr und verwirrend. Die GVL hat nicht nur uns, sondern auch den BVB u. w. in Millionenhöhe betrogen.

Die Geschäftsführer der GVL, Dr. Tilo Gerlach und Guido Evers, haben vorsätzlich und in voller Absicht uns diese geldwerten Leistungsrechte vorenthalten, die auf mehrfachen Tonträgern: CDs u. a. „Wer wird Deutscher Meister – der BVB“ von DA, Deutsche Austrophon Schallplatten-Vertriebs GmbH & Co. KG und der BVB über einen Herren Lerch herausgebracht, über ebenfalls dem Bundesverband Musikindustrie e. V. zugehöriges Unternehmen der PhonoNet GmbH in Hamburg, dort war de Titel ebenfalls in der Datenbank für den Handel und auf Download-Portalen zum Download und im Streaming auf den Markt erschienen und es wurde in Büchern, Fernsehsendungen und wie auf Wikipedia darüber berichtet. Die  GVL hatte auf jeden Fall Kenntnis über den Erflog des Liedes, wie dies Millionen von Fußballfans in Deutschland gar weltweit haben und sie sich über Fußball-Spielekonsolen weltweit eines Spieles zum Fußballverein BVB in Stadion Flare im Hintergrund mit dem Lied „Heja BVB“ zuwandten, wie über die ebenfalls dem Bundesverband Musikindustrie e. V. initiierte GVL.

Der Beschuldigte hat uns zum Gerichtstermin die Leistungsschutzrechte zwar zugestanden, allerdings zu einer anderen Vertragsform, von der wir, hätten wir nicht den Prozess ange-strebt, nie erfahren hätten, und nur für zurückliegende 4 Jahre uns Leistungsschutzrechte zugesprochen. Die weiteren seit 1977 bis 2018 jetzt bis 2016 fielen leider, wenn die GVL in Zukunft es besser machen will, angeblich ihrer Dummheit zum Opfer, für die wir bluten sollen.

Hinter das jährliche Ausfüllen eines Formulars steckt ebenso eine Betrugsabsicht. Durch das Ausfüllen dieses Formular soll der Eindruck erweckt werden, wir hätten uns selbst darum zu kümmern gehabt, was nicht zutrifft, dass wir unsere Verwertungsrechte erhielten und der BVB soll zusätzlich zur Pauschale jetzt noch individuell zur Kasse gebeten werden. Es gibt aber nur das Eine oder das Andere. Alle notwendigen Formalien langen vor, um das Lied „Heja BVB“ zu allen Zeiten individuell zu erfassen und vertragsgemäß zu vergüten. Eines Formular bedurfte es nicht. Die GVL hat sich an dieses Lied mit 250.000,– € bereichert und will uns nun mit etwa 50.000,- € abspeisen.

Manfred Wehrhahn

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