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Der Betrug mit den Zweitverwertungsrechten GVL

Wer_ist_Deutscher_Meister_01Ich halte mit einem Freund die Zweitverwertungsrechte des Titels „Heja BVB“, der erstmalig 1977 als Single-Vinyl in einer Auflage von 20.000 erschien! Seit dieser Zeit nimmt die GVL für uns die Zweitverwertungsrechte war.

Die GVL vertritt seit 1959 die Interessen von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern.

Die treuhänderisch eingenommenen Gelder u.a. von Radio- und Fernsehsendern sowie für die öffentliche Wiedergabe (z.B. in Restaurants oder Cafés) leiten wir jährlich und direkt als Vergütung an unsere Berechtigten weiter. Mehr als 140.000 Künstler und knapp 80.000 Labels weltweit vertrauen uns – und machen die GVL damit zu einer der größten Verwertungsgesellschaften für Leistungsschutzrechte in Europa.

Die GVL nimmt unsere Rechte als Hersteller im In- und Ausland wahr. Weltweit mehr als 12.000 Tonträgerhersteller betrauen der GVL mit der Wahrnehmung ihrer Rechte.

  1. Soweit mit angemessenen Mitteln feststellbar, hat jeder Berechtigte den auf die Nutzung seiner Leistung entfallenden Anteil am Ertrag nach Abzug der tatsächlich entstandenen Kosten und etwaiger Zuwendungen für kulturelle und soziale Zwecke zu erhalten.
  2. Soweit der individuelle Anteil der Nutzung am Ertrag nicht mit angemessenen Mitteln feststellbar ist, werden allgemeine Bewertungs- und Verteilungsregeln zur pauschalen Annäherung an diese Anteilsbemessung aufgestellt. Dabei werden das Ausmaß der Nutzung und die kulturelle oder künstlerische Bedeutung der Leistung jedes Berechtigten in angemessenem Umfang berücksichtigt. Zulässig ist es, Mindestgrenzen für die Nutzungserfassung und die Ausschüttung an die Berechtigten festzusetzen.
  3. Die Beteiligungsansprüche von Wahrnehmungsberechtigten, deren Verwertungsrechte oder sonstige Rechte eingeräumt worden sind, richten sich auch dann nach dem Verteilungsplan, wenn im Vertrag zwischen dem Wahrnehmungsberechtigten und dem Verwerter abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind.
  4. Zur Verteilung gelangen: für das jeweilige Geschäftsjahr eingezogenen Vergütungen
  • für das Senden erschienener Tonträger2 und Videoclips,
  • für die öffentliche Wiedergabe und die Vervielfältigung,
  • für die Vermietung und den Verleih von erschienenen Tonträgern und Filmen,
  • für die Kabelweitersendung künstlerischer Darbietungen.

In der Vergangenheit wurden Sendeminuten von der GVL undifferenziert rein zum Label Code ausgewiesen und es mangelte diesen Daten an Transparenz, sodass wir nicht erkennen konnten, wie diese Minuten zustande kamen. Allerdings konnte es sich bei den ausgewiesenen Sendeminuten nicht um die öffentliche Wiedergabe im Stadion gehandelt haben! Der BVB hat sich nur 14 Heimspiele zur Bundesliga, sondern auch Freundschaftsspiele und ebenso zu anderen Ligen, wie unter anderem die UEFA Champions League und den DFB-Pokal.

Ebenso war uns nicht ersichtlich, ob und wie oft der Fan- und Vereinssong „Heja BVB“, der seit 1977 als Vinyl-Single und in letzter Zeit mehrfach auf Compilations/Sampler auf CDs und DVDs und auf zwei CDS, deutsch und englisch, zu meinem Buch „BVB-Stadiontour“ erschien, zur Vereinshymne mutierte und im Stadion des BVBs zu jedem Heimspiel eingesetzt und wie, wenn, dieser zum Musikeinsatz kam. Man müsste selbst immer im Stadion anwesend sein, um diese Frage Antwort zu geben. Die Titelrechte zu „Heja BVB“ wurde ebenso von KONAMI zur Spielkonsole PES 2017 erworben. Der Urheber des Titels Reiner Hömig klagte jetzt gegen die GEMA, weil er nie, wie wir, eine Abrechnung zur öffentlichen Wiedergabe im Stadion erhielten. Dabei kam raus, dass der BVB der GEMA zu jedem Heimspiel mehr als 10.000, — € an Urheber- und somit Zweitverwertungslizenzen zahlt für pauschale, zu ignorierende und nicht an den Rechteinhabern auszukehrenden Wertschöpfungen. Es gibt zwei Töpfe: in dem einem Topf fließen die nicht erfassten und zu ignorierenden Wertschöpfungen, hier die öffentliche Wiedergabe des Titel „Heja BVB im Gehör von 80.000 Berußen Fans, rein und im anderen Topf die differenzierten Wertschöpfungen mit Titelangaben, wie Künstler, Titel, Label usw., soweit diese Medien, wie die Öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten, hierzu verpflichtend wurden, rein, wie diese eingesetzten Titel zu melden waren. Es ergibt sich soweit zum Topf der differenzierten Wertschöpfungen ein prozentualer Wert eines Musiktitels an den gesamten Sendeminutenwerten. Dieser prozentualer Wert wird ebenso im gleichen Prozentwert aus den Topf der zu ignorierenden Wertschöpfungen diesen zugegeben. Soweit erhält der, der in den Mainstream Medien erfolgreich war den Zuschlag aus den Topf der angeblich zu vernachlässigen alternativen Wertschöpfungen aus Internetradios usw.!

Es ist ein Skandal, dass die pauschal erhobenen Urheber- und Zweitverwertungsgebühren hier zur öffentlichen Wiedergaben des Titels „Heja BVB“ seit 1977 nicht erfasst wurde, die eigentlich für geringe nicht ins Gewicht fallende Radiosender gedacht war und unterstellt, dass die zum Sendeeinsatz in den Mainstream Medien gelangten Musiktitel sich hier spiegeln würden. Dies trifft nicht zu. Diese Sender, die nur wenige Zuhörer haben, mögen in der pauschalen Form die Urheber- und Zweitverwertungsrechte so abrechnen können, trotz diese selbst auch Playlisten führen und der bürokratische Aufwand heute gering ist, würden auch sie diesen Anspruch gerecht. Es wäre kein wesentlicher Mehraufwand und würde die, die im Musikbusness nicht so erfolgreich sind, in ihrer geringen Marktstellung wenigstens ein wenig die ihnen zustehenden Urheberlizenzen und Zweitverwertungsrechte gewährleisten. Nein, diese geschöpften Geldwerte erhalten die, die in den Mainstream-Medien bereits reichlich absahnen konnten.

Karl-Heinz-Bandosz_Heja-BVB_1-403x400Der Titel „Heja BVB“ wird und wurde, da Vereinslied bzw. Hymne, im Stadion eingesetzt und finde kaum Sendeeinsätze in dem Mainstream-Medien! Also eine Spiegelung findet gegenüber des Mainstreams nicht statt. Hier wird gerade dargestellt, dass jenseits der Mainstream Medien eine alternative Musikrichtung sich millionenfach etablieren konnte und soweit an der Wertschöpfung perzipieren müsste. Das Repertoire aller Musiksender umfasst hunderttausende im Genre übergreifende Musiktitel. Das Repertoire aber des BVBs beschränkt sich auf wenige (16) Titel, wobei der Titel „Heja BVB“ als Vereinshymne über 41 Jahre zu jedem Heimspiel mindestens einmal zum Einsatz kommt oder sogar zu jeden Torgewinn. Es sind Millionen, die diesen Titel kennen, mitsingen und im Stadion gehört haben. Bei YouTube wurde der Titel 3.500.000-mal angehört! Es kann nicht sein, dass all dies nicht gewertet wird, nicht zu berücksichtigen sei, trotz der BVB zu jedem Heimspiel ca. 10.000,– € an die GEMA hierfür abführt, und nur der Musikmafia, die in den Mainstream-Medien ihre Erfolge feiert, hier als Profiteure von unserem Erfolg profitieren, weil es sich eigentlich nicht um zu ein vernachlässigendes Werte handelt, so dass wir so um unseren finanziellen und wirtschaftlichen Erfolg betrogen wurden, da ein Vereinslied eben permanent über viele Jahre öffentlich eingesetzt wird und eine Playliste, bei einem so geringen Repertoire im Stadioneinsatz, hätte erstellt werden können. Die GVL hätte wissen müssen, dass es auch Vereinshymnen gibt, die nur in Stadien zum Einsatz kommen. Die öffentliche Wiedergabe in den Zweitverwertungsrechten durfte hier nicht pauschalisiert erhoben werden, da sie den Rechteinhabern so einen nicht zu rechtfertigen Verlust bescheren. Die Kriterien waren hierfür nicht gegeben, da diese Pauschalisierung weder angemessen noch verhältnismäßig war/ist.

Der finanzielle Schaden über all die Jahre ist hoch! Musiktitel, die alternativ in „Hinterzimmern“ eingesetzt, gespielt und gehört werden, werden unter dem Motto: nicht zu viel bürokratischer Aufwand für diese „Hinterbänkler“ diskreditiert und ihren in Addition ein doch nicht geringer Wert entzogen, den sich die Musikmafia zurechnet! Da wird für die öffentliche Wiedergabe seit 41 Jahren einst noch wenigeren Vereinsliedern zu jeden Heimspiel vom BVB heute ca. 10.000, — € an die GEMA zu Urhebern- und an Zweitverwertungsrechten gezahlt und beim Urheber und Zweitverwertungsrechteinhaber kommt kein Cent an! Ist das nicht betrug, unfaire und kriminell!

Ich hatte vor einigen Jahren einmal ein Erlebnis, das nachdenklich stimmt. Da hatte die GVL mir für ein Jahr, da ich der GVL vorwarf, dass die zurückliegenden Sendeminutenausschüttungen nicht zugreffend sein könnten, keine Sendeminuten zugesprochen trotz ich wissentlich davon wusste, dass zu einen Liveauftritt von Peter White zur Sendung Adventsingen in der Kölner Altstadt diese angefallen sein mussten! Ich ließ mir das Sendeprotokoll vom WDR zuschicken. Ich musste zur Kenntnis nehmen, dass nicht ein einziger Titel der Musiksendung an die GVL gemeldet worden war. Man hat sich für den Mangel entschuldigt! Es scheint aber unglaubwürdig, dass ich über viele Jahre Sendeminuten erhalten habe aber rein deswegen, dass mir keine zugesprochen wurden, zugleich einen „angeblichen“ Fehler aufdecken vermochte.

Das ist wie sechs Richtige! Ich nehme an, dass grundsätzlich diese Angaben aller Sender nicht an die GVL gelangten, weil die Begünstigungen Weniger von populären Stars, Labels, Komponisten usw., die forciert für die Einschaltquoten in den Sendern sorgen, und nur die Einschaltquote zählt, so kaschiert werden sollte und unbedeutende Labels für nicht gesendete Sendeeinsätze nach Gutdünken Sendeminuten erhielten, um ihnen den Eindruck zu vermitteln, dass sie mit ihren Tonträger bzw. mit ihren künstlerischen Darbietungen bzw. Veröffentlichungen in den grundversorgenden und unparteiischen Medien Sendeeinsätze gehabt hätten.

Wenn das so sein sollte, wäre dies ein rissiger Skandal!

Weiter wurden wir betrogen. Zum Höhner Titel „Höhnerhoff-Rock“  verloren wir in einem Zivilprozess die Verwertungsrechte, deswegen, weil Herr Jan-Peter Fröhlich behauptet hatte, bei der Veröffentlichung dieses Titel 1977 handelte es sich um einen Pressauftrag! Verwertungsrechte seien nicht vergeben worden. Wie sich aber zum Strafprozess gegen Pan-Peter Fröhlich später herausstellte, hatte er zwei eidesstattliche Falschaussagen abgegeben. Wir erhielten die Verwertungsrechte der beiden Titel zurück. Der Titel Höhnerhoff Rock von den Höhnern war aber über die Jahre mehrfach, und soweit widerrechtlich, auch auf anderen Labels anderer Schallplatten/Musikfirmen als Künstler die Höhner erschien. Da wir die Rechts hielten, steht uns eigentlich hierfür ein Schadensersatz und die hierüber erfolgten Sendeminuten-Ausschüttungen zu!

Manfred Wehrhahn

 

 

 

 

 

 

 

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